Abmahnwelle Google Fonts

Abmahnwelle Google Fonts

Seit wenigen Wochen erhalten Unternehmen vermehrt Schreiben von einer Anwaltskanzlei, die die Nutzung von Google Fonts auf den eigenen Firmen-Websites abmahnt. Es ist in diesem Umfang eine der ersten Abmahnwellen im Bereich Datenschutz.

 

Abmahnwelle Google Fonts: Worum geht es?

 

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, moderne Websites aufzuhübschen. Dabei kommen auch oft Schriftartenpakete zum Einsatz, um die Websites gestalterisch aufzuwerten. Solche Schriftarten stellt zum Beispiel Google kostenlos zur Verfügung, die dann in die Website eingebunden und genutzt werden können. Dieser Einsatz ist absolut legitim und heutzutage nahezu unverzichtbar. Allerdings gibt es dabei technische Unterschiede, wie diese Schriftartenpakete, wie z.B. Google Fonts, eingesetzt werden können.

 

Google Fonts: Verschiedene Optionen zur Nutzung

 

Es gibt im Großen und Ganzen zwei verschiedene Möglichkeiten, wie Google Fonts auf der eigenen Website verwendet werden können.

 

Lokale Einbindung

Google Fonts werden dabei lokal auf der Website eingebunden. Das bedeutet, dass das eigentliche Schriftartenpaket mit all seinen Dateien auf dem eigenen Server abgelegt wird, auf dem auch die Website gehostet ist. Die Website wird dann anschließend so konfiguriert, dass auf dieses abgelegte Schriftartenpaket zurückgegriffen wird und diese Daten auf der Website genutzt werden.

 

Externe Einbindung

Die zweite und meist verwendete Möglichkeit zur Nutzung von Google Fonts auf der eigenen Website ist die direkte Einbindung der Schriftarten von Google selbst. Dabei greift die Website auf Schriftartenpakete zurück, die nicht auf dem eigenen Server, sondern auf Google-Servern liegen. Das gestalterische Ergebnis auf der Website ist identisch mit der ersten Option.

 

Datenschutzrechtliches Problem

 

Doch worin liegt nun das eigentliche Problem bei der Nutzung von Google Fonts? Bei der externen Einbindung von Google Fonts werden die Schriftartenpakete wie oben beschrieben über die Google-Server geladen und dann auf der Website genutzt. Das bedeutet, dass bei jedem Website-Besuch eine Verbindung zu Dritten (in dem Fall zu Google) hergestellt wird, ohne dass eine eigentliche Einwilligung des Website-Besuchers vorliegt und die Website somit ggf. personenbezogene Daten an Google sendet. Dies ist aus Datenschutz-Sicht nicht zulässig und aktuell Bestandteil der Abmahnwelle.

 

Abmahnwelle: Was muss ich tun?

 

Um Google Fonts datenschutzrechtlich sauber zu nutzen, sollten Sie Ihre Website dahingehend überprüfen, ob Google Fonts im Einsatz ist und wenn ja, prüfen, ob der Dienst lokal eingebunden ist. Sollte die Einbindung extern erfolgt sein, raten wir Ihnen dringend dazu, dies zeitnah zu ändern. Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns gerne!

 

What is more?

 

Die Abmahnwelle bezüglich Google Fonts ist nur ein konkreter Fall, der aktuell im Fokus steht. Die datenschutzrechtliche Lücke taucht auch bei vielen anderen Diensten auf, nicht nur bei Google Fonts. Stellen Sie also sicher, dass Ihre Website datenschutzrechtlich in Gänze sauber ist, aktuellen Anforderungen entspricht und konzentrieren Sie sich nicht nur auf Google Fonts!

Wir bieten übrigens Website-Checks an und stehen Ihnen als zertifizierte Datenschutzbeauftragte und professionelle Werbeagentur gerne mit Rat und Tat bei diesem Thema zur Seite. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und lassen Sie uns über Ihre Situation sprechen.

 

 

Übrigens:
Wenige Unternehmen erhalten diese Abmahnungen zu Unrecht. Vielleicht sind Sie ja auch betroffen? Lassen Sie uns gemeinsam darüber sprechen!