Im November hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil zum Einsatz von Cookies, bzw. das Tracking auf Websites gefällt (unseren Blog-Artikel dazu finden Sie hier). Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in diesem Zusammenhang am 28. Mai 2020 u.a. entschieden, welche Anforderungen an die Einwilligung in die Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers zu stellen sind (Zum Urteil ).
Was bedeutet dieses Urteil?
Das Urteil des BGH sagt im Grunde nichts Neues aus, sondern untermauert vielmehr die Entscheidungen der Vorinstanzen und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Somit ist es zwingend erforderlich, die aktive Einwilligung des Nutzers einzuholen, ehe nicht-essenzielle Cookies oder Dienste Dritter geladen werden. Somit muss der Website-Besucher aktiv zustimmen, ob beispielsweise sein Surfverhalten analysiert werden darf oder YouTube-Videos automatisch abgespielt werden dürfen. Ein einfacher Hinweis, dass die Website Cookies oder externe Dienste nutzt, ist nicht ausreichend!
Was muss ich als Website-Inhaber tun?
Nicht alle Websites benötigen mit dem Urteil automatisch einen oben beschriebenen Einwilligungsprozess. Es kommt immer auf die eingebundenen Dienste und die genutzte Technik an, ob eine Einwilligung des Nutzers für Teile der Website benötigt wird oder nicht. Wichtig ist, dass Sie als Website-Betreiber die Kontrolle und den Überblick bezüglich des Datenschutzes auf Ihrer Website haben.
Viele Website-Administratoren greifen bei dem Thema auch auf sogenannte Plugins (kleine Helferlein) zurück, die durch wenige Klicks eine leichte Kontrolle über das Datenschutz-Thema versprechen. Leider zeigt sich in der Realität, dass diese Plugins oft nicht richtig funktionieren - sei es durch mangelhafte Technik oder fehlerhafte Anbindung. Nur weil ein schickes Fenster auf der Website erscheint, das die Einwilligung einfordert, heißt es nicht, dass auch alles reibungslos funktioniert. Auch das sollten Website-Inhaber wissen und Ihre Website kontinuierlich auf die korrekte Einhaltung aktueller Datenschutzrichtlinien kontrollieren.
Nutzen Sie unseren Website-Check
Mit Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 haben wir einen Website-Check in unser Leistungsportfolio aufgenommen. Sollten Sie unsicher sein, ob Ihre Website datenschutzrechtliche Mängel im Bezug auf die Urteile, der DSGVO und des BDSGneu aufweist, so können Sie uns gerne kontaktieren. Wir analysieren Ihre Website auf notwendige Anpassungen und sprechen Handlungsempfehlungen aus, sodass Ihr Website-Administrator entsprechende Anpassungen tätigen kann, um die vorhandenen datenschutzrechtlichen Mängel zu beheben. Gerne übernehmen wir auch bei Bedarf die Umsetzung der nötigen Optimierungen.